Vereinssatzung des CapaC – Cannabis Patienten Club
Präambel
Der CapaC – Cannabis Patienten Club, nachfolgend „Verein" genannt, versteht sich als
Plattform und Gemeinschaft, die sich für die medizinische Aufklärung, gesellschaftliche
Akzeptanz und rechtliche Anerkennung von Cannabis einsetzt. Er fördert die soziale
Integration, das Wohlbefinden und die Selbstbestimmung seiner Mitglieder im Umgang mit
medizinischem Cannabis.
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „CapaC – Cannabis Patienten Club".
- Der Verein hat seinen Sitz in 94447 Plattling, Preysingplatz 10 und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2025.
§2 Zweck und Ziele des Vereins
- Der Verein ermöglicht gehandicapten Mitgliedern ihr Recht auf soziale Teilhabe und
Integration wahrzunehmen und fördert dies.
- Der Verein handelt gesundheitsfördernd und soll nach gesetzlichen Möglichkeiten als
Vermittlungs- oder Abgabestelle für sozial-schwache Patienten dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke
- Der Verein ermöglicht behinderten und eingeschränkten Personen eine Rückkehr in
das gesellschaftliche Leben.
- Der Verein unterstützt und fördert die Zugänglichkeit zu Schmerztherapie und
Optimierung dieser.
- Der Verein unterstützt somit die Lebensqualität und fördert Einrichtungen, Ärzte,
Apotheken in Edukation bzgl Einsatz von Cannabinoiden zur Substitution von
Opioiden und Benzodiazepinen in der gängigen Schmerztherapie. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist es, die öffentliche Gesundheitspflege zu fördern, insbesondere
durch die Aufklärung über medizinisches Cannabis, dessen Anwendungsgebiete,
rechtliche Rahmenbedingungen und gesundheitliche Auswirkungen.
- Der Verein engagiert sich für die Verbesserung der Lebensqualität von Patientinnen
und Patienten durch den medizinisch sinnvollen Einsatz von Cannabisprodukten.
- Er setzt sich für die Entstigmatisierung von Cannabis in der Medizin und Gesellschaft
ein und fördert den wissenschaftlichen Austausch sowie die Aufklärungsarbeit in der
Öffentlichkeit.
- Der Verein tritt für die Rechte von Patientinnen und Patienten ein, unterstützt diese
bei der Durchsetzung ihrer medizinischen Versorgung mit Cannabis und engagiert sich
für eine Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die seine Ziele unterstützt
und sich zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Basis eines
schriftlichen Antrags. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann
Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, welche endgültig
entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt.
- Ausschluss erfolgt durch grob fahrlässigen Umgang mit dem Patientenstatus.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Angeboten des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Sie haben Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und den jährlich
festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Mitglieder entrichten einen Jährlichen Beitrag 30 € dieser wird jeweils am 15.
Januar des neuen Jahres fällig.
- Mitglieder können jederzeit kündigen, die Rückzahlung des entrichteten Beitrags
entfällt.
- Die Gründungsmitglieder sind als Ehrenmitglieder zu sehen und müssen keinen
Beitrag entlohnen. Es darf aber ein Beitrag geleistet werden.
§5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium des Vereins und
findet mindestens einmal jährlich statt.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und weiteren
Vorstandsmitgliedern, deren Anzahl und Aufgabenbereiche die
Mitgliederversammlung festlegt.
§6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl und Abberufung
der Vorstandsmitglieder, die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, die
Entlastung des Vorstands, die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des
Mitgliedsbeitrags, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlungen können in Präsenz oder online durchgeführt werden.
Die Entscheidung über das Format liegt beim Vorstand, der die Mitglieder
entsprechend informiert. Online-Versammlungen werden mittels geeigneter
Technologien abgehalten, um die Teilnahme und Stimmrechte der Mitglieder
sicherzustellen.
Ergänzung zu §6 Absatz 2:
Die Einladung erfolgt schriftlich per Brief, E-Mail oder über elektronische Kommunikationsmittel wie z. B. WhatsApp oder Messenger-Dienste an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse bzw. Kontaktdaten. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die zuletzt mitgeteilte Kontaktadresse abgesendet wurde.
§7 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und
außergerichtlich gemäß § 26 BGB.
- Der Vorstand besteht mindestens aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in (Kassenwart/in). Weitere Mitglieder können durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands
gemeinschaftlich vertreten.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils
alleinvertretungsberechtigt.
- Der/die Schatzmeister/in ist nicht alleinvertretungsberechtigt, kann jedoch im
Innenverhältnis mit schriftlicher Vollmacht des Vorstands zur Vornahme einzelner
Rechtsgeschäfte – insbesondere für Zahlungen und Kontoführung – bevollmächtigt
werden. Diese Vollmacht ist bei Banken und gegenüber Dritten auf Verlangen
vorzulegen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der
Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen werden.
- Eine Beschlussfähigkeit liegt unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Vorstandsmitglieder vor, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse können auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail gefasst werden,
sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht.
- Die ehrenamtlichen Vertreter übernehmen organisatorische Aufgaben und können
mit Zustimmung des Vorstands mit der Leitung von Arbeitsgruppen oder der
Durchführung von Projekten betraut werden.
§8 Finanzen
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und Sponsorengelder aufgebracht.
- Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand auf Grundlage des
jährlichen Haushaltsplans, der von der Mitgliederversammlung genehmigt wird. Die
Akquise von Sponsorengeldern erfolgt unter Einhaltung der Grundsätze der
Transparenz und Unabhängigkeit, um die Neutralität und Unparteilichkeit des Vereins
zu gewährleisten.
§9 Satzungsänderungen und Auflösung/ Haftung
- Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine
Körperschaft öffentlichen Rechts für Zwecke der öffentlichen Gesundheitspflege.
- Der Verein haftet nicht für persönliche Schaden von Mitgliedern.
§10 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Form.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt
dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
§11 Protokollierung der Mitgliederversammlung
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) anzufertigen. Diese wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Die Niederschrift muss Ort, Zeit, Teilnehmerzahl, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten. Die Protokolle sind vom Verein aufzubewahren.
§12 Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
Plattling, den 7.12.2024
CapaC – Cannabis Patienten Club e.V.